RS Vfgh 1981/3/18 A14/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1981
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9270 Jugendwohlfahrt, Kinderheime

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
JWG §1
Oö JWG 1955 §3 Abs2
Oö JWG 1955 §35
Oö SozialhilfeG 1973 §34 Abs1 Z3 lita
ZPO §393

Rechtssatz

Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz iVm Oö. Sozialhilfegesetz; der Aufwand für die Einrichtung und den Betrieb von Mutterberatungsstellen im Rahmen des Magistrates einer Statutarstadt ist vom Land zu tragen

*) Dieses Erkenntnis war vor seiner Ausfertigung aus einem Kanzleiversehen unter dem Datum 4. März 1981 registriert. Die dem Datum entsprechende obige Sammlungsnummer wurde vom Herausgeber reserviert. Als die Ausfertigung des Erkenntnisses vorlag, war aus drucktechnischen Gründen eine Berücksichtigung des richtigen Datums und Einordnung unter späterer Sammlungsnummer nicht mehr möglich.

Entscheidungstexte

  • A 14/76
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 18.03.1981 A 14/76

Schlagworte

VfGH / Klagen, Auslegung, Jugendfürsorge, Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:A14.1976

Dokumentnummer

JFR_10189682_76A00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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