RS Vwgh 1991/3/22 89/18/0007

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §52a Z13b;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Gerade im Stadtgebiet muß ein Kraftfahrer mit Halteverboten rechnen, sodaß er - will er sein Fahrzeug halten - gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat, wobei sich diese Ausschau nicht auf den unmittelbaren Fahrbahnrand beschränken darf, sondern bis zum Straßenrand

auszuweiten ist. Gegen die Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens im konkreten Fall spricht daher auch nicht, daß es zeitweise aus der Sicht des Kraftfahrers durch vorbeifahrende Straßenbahnen immer wieder kurzzeitig verdeckt wird (Hinweis E VfGH 25.2.1972, B 317/71, VfSlg 6655/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989180007.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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