Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0441/56 E 24. Mai 1956 VwSlg 4074 A/1956; RS 3Stammrechtssatz
Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleicher Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180232.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010