RS Vwgh 1991/3/22 86/18/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5 impl;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0023/78 E 11. Dezember 1978 VwSlg 9719 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Ein sog. "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sog. "Unfallschrecks" in Verbindung mit einer begreiflichen effektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, der die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 UnfallschockMeldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180210.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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