TE Vfgh Erkenntnis 2003/11/29 B766/03 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2003
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EStG 1988 §9 Abs5
KStG 1988 §15 idF BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000
KStG 1988 §26a idF BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000
VersicherungsaufsichtsG §81i - §81m
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 15 heute
  2. KStG 1988 § 15 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  3. KStG 1988 § 15 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  4. KStG 1988 § 15 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. KStG 1988 § 15 gültig von 30.12.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. KStG 1988 § 15 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  7. KStG 1988 § 15 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  8. KStG 1988 § 15 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. KStG 1988 § 26a heute
  2. KStG 1988 § 26a gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  3. KStG 1988 § 26a gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. KStG 1988 § 26a gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. KStG 1988 § 26a gültig von 19.12.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KStG 1988 § 26a gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. KStG 1988 § 26a gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. KStG 1988 § 26a gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. KStG 1988 § 26a gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  10. KStG 1988 § 26a gültig von 23.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/1998
  11. KStG 1988 § 26a gültig von 10.01.1998 bis 22.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  12. KStG 1988 § 26a gültig von 12.07.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  13. KStG 1988 § 26a gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  14. KStG 1988 § 26a gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Leitsatz

Keine Gleichheitsbedenken gegen die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 getroffene Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung versicherungstechnischer Rückstellungen bei der Körperschaftsteuer unter Verweis auf die versicherungsrechtlichen Grundlagen der Bildung von Rückstellungen; zulässige Durchschnittsbetrachtung, leicht handhabbare pauschalierende Regelungen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum; keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmung

Spruch

Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Den beschwerdeführenden Versicherungsgesellschaften wurde mit Bescheiden des Unabhängigen Finanzsenates (in der Folge: UFS), Außenstellen Feldkirch, Linz bzw. Wien, Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Dabei wurden Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sowie die sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen und die Schwankungsrückstellungen nur eingeschränkt steuerlich anerkannt.römisch eins. 1. Den beschwerdeführenden Versicherungsgesellschaften wurde mit Bescheiden des Unabhängigen Finanzsenates (in der Folge: UFS), Außenstellen Feldkirch, Linz bzw. Wien, Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Dabei wurden Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sowie die sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen und die Schwankungsrückstellungen nur eingeschränkt steuerlich anerkannt.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, gleichlautenden Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide beantragt wird.

3. Zur Rechtslage:

3.1. §15 Abs1 Körperschaftsteuergesetz 1988 (in der Folge: KStG 1988) sieht grundsätzlich vor, daß Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen insoweit abzugsfähig sind, als deren Bildung im Versicherungsaufsichtsgesetz (in der Folge: VAG) oder in den dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben ist.

§15 Abs2 KStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000, bestimmte, daß Zuführungen zu Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes insbesondere dann abzugsfähig sind, wenn nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen ist, die Schwankungen des Jahresbedarfes nicht durch die Prämien ausgeglichen werden und die Schwankungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind. §15 Abs2 KStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, bestimmte, daß Zuführungen zu Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes insbesondere dann abzugsfähig sind, wenn nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen ist, die Schwankungen des Jahresbedarfes nicht durch die Prämien ausgeglichen werden und die Schwankungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind.

3.2. Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000, wurden §15 Abs2 und 3 KStG 1988 neu gefaßt (bzw. hinzugefügt) und lauten nunmehr folgendermaßen: 3.2. Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, wurden §15 Abs2 und 3 KStG 1988 neu gefaßt (bzw. hinzugefügt) und lauten nunmehr folgendermaßen:

  1. "(2)Absatz 2,Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere unter folgenden Voraussetzungen steuerlich zu berücksichtigen:

1. Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein.

2. Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.

3. Die Änderung der Rückstellung ist zur Hälfte steuerwirksam.

  1. (3)Absatz 3,Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§81c Abs3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 30% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt."Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§81c Abs3 D römisch sieben des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 30% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt."

§26a leg.cit. enthält folgende Übergangsbestimmungen:

  1. "(10)Absatz 10,§7 Abs2, §13 Abs2 bis 4, §15 Abs2 und 3, §22 Abs2 und 3 und §24 Abs5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.§7 Abs2, §13 Abs2 bis 4, §15 Abs2 und 3, §22 Abs2 und 3 und §24 Abs5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.

  1. (11)Absatz 11,Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind, sind mit der Hälfte jenes Betrages gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Jänner 2001 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurden. Die gewinnerhöhende Auflösung ist im Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren (Auflösungszeitraum) mit jährlich mindestens einem Drittel vorzunehmen.

  1. (12)Absatz 12,§15 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (§81c Abs3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des §15 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen."§15 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (§81c Abs3 Pos. D römisch sieben des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des §15 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen."

In den Erläuterungen (311 BlgNR, 21. GP, 176) werden diese Änderungen des KStG 1988 folgendermaßen begründet:

"Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sollen in Hinkunft nur mehr zur Hälfte gebildet werden können, da es sich bei diesen Beträgen wirtschaftlich betrachtet um Vorsorgen für Unternehmerrisiken handelt, denen teilweise Eigenkapitalcharakter zukommt.

In Anlehnung an die Neuregelung des §9 Abs5 EStG 1988 sollen bestimmte versicherungstechnische Rückstellungen dem eingeschränkten Ansatz von 80% unterliegen. Ausgenommen davon sind unter anderem die Deckungsrückstellungen sowie die Rückstellung für Prämienrückerstattungen."

3.3. §9 EStG 1988, idF BGBl. I 142/2000, lautet auszugsweise wie folgt: 3.3. §9 EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, lautet auszugsweise wie folgt:

  1. "(1)Absatz eins,Rückstellungen können nur gebildet werden für

...

3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,

4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

...

  1. (5)Absatz 5,Rückstellungen im Sinne des Abs1 Z3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen."

4.1.1. Die beschwerdeführenden Gesellschaften machen zunächst die Verfassungswidrigkeit des §15 Abs3 KStG 1988, idF BGBl. I 142/2000, geltend, da der Gesetzgeber mit der Übernahme der 80 %-Regel des §9 Abs5 EStG 1988 in §15 Abs3 KStG 1988 vergleichbare Sachverhalte ungleich behandle, ohne daß es dafür eine sachliche Rechtfertigung gebe. Während sich der Gesetzgeber im Bereich des allgemeinen Ertragsteuerrechts dafür entschieden habe, auf der Passivseite der Bilanz nur bei Rückstellungen eine Art Abzinsung vorzusehen und etwa bei Verbindlichkeiten ausdrücklich davon abgesehen habe, solle dies bei Versicherungen im Ergebnis nicht gelten, da dabei nicht die besondere Qualität der versicherungstechnischen Rückstellungen, die teilweise auch Verbindlichkeitscharakter hätten, berücksichtigt werde und den Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes und dessen bilanzmäßiger Abbildung - wobei insbesondere der Passivseite der Bilanz eine besondere Rolle zukäme - insgesamt nicht Rechnung getragen werde. 4.1.1. Die beschwerdeführenden Gesellschaften machen zunächst die Verfassungswidrigkeit des §15 Abs3 KStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, geltend, da der Gesetzgeber mit der Übernahme der 80 %-Regel des §9 Abs5 EStG 1988 in §15 Abs3 KStG 1988 vergleichbare Sachverhalte ungleich behandle, ohne daß es dafür eine sachliche Rechtfertigung gebe. Während sich der Gesetzgeber im Bereich des allgemeinen Ertragsteuerrechts dafür entschieden habe, auf der Passivseite der Bilanz nur bei Rückstellungen eine Art Abzinsung vorzusehen und etwa bei Verbindlichkeiten ausdrücklich davon abgesehen habe, solle dies bei Versicherungen im Ergebnis nicht gelten, da dabei nicht die besondere Qualität der versicherungstechnischen Rückstellungen, die teilweise auch Verbindlichkeitscharakter hätten, berücksichtigt werde und den Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes und dessen bilanzmäßiger Abbildung - wobei insbesondere der Passivseite der Bilanz eine besondere Rolle zukäme - insgesamt nicht Rechnung getragen werde.

Aus dem Kollektivgedanken in der Versicherungswirtschaft heraus seien zum Schutz der Gesamtheit der Versicherungsnehmer in §81i Abs1 VAG besondere Anforderungen an die vorsichtige Bilanzierung versicherungstechnischer Rückstellungen niedergelegt. Die Forderung nach dauernder Erfüllbarkeit zukünftiger Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen gebiete ein höheres Maß an Vorsicht als in anderen Wirtschaftszweigen.

Unter dem Begriff "versicherungstechnische Rückstellungen" sei die Summe aller Schuldposten zu verstehen, die sich aus den Versicherungsverträgen ergeben würden und nach den formalen Vorschriften des VAG über die Bilanzierung als versicherungstechnische Rückstellungen zu erfassen seien. Dieser Begriff umfasse im wesentlichen Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzungsposten und solche Tatbestände, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Versicherungsgeschäftes wie Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten wirkten, sowie im geringeren Ausmaß auch Rückstellungen im allgemeinen Sinn. Der nach dem Handelsrecht definierte Rückstellungsbegriff könne somit nicht auf versicherungstechnische Rückstellungen übertragen werden, da darin alle Verpflichtungen aus den bestehenden Versicherungsverträgen unabhängig von den für andere Wirtschaftszweige geltenden Bilanzierungsregeln abgebildet würden.

Die beschwerdeführenden Gesellschaften weisen darauf hin, daß versicherungstechnische Rückstellungen für die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit zukünftiger Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen wesentliche Bedeutung hätten, wobei eine exakte Bestimmung des Rückstellungsbedarfes in aller Regel nicht möglich sei und ihre vernünftige kaufmännische Beurteilung nur ein Schätzmaßstab sein könne.

4.1.2. Sodann legen die beschwerdeführenden Gesellschaften mit ausführlicher Begründung dar, daß versicherungstechnische Rückstellungen gerade in den Bereichen der Lebens- und Krankenversicherung überwiegend Verbindlichkeitscharakter hätten bzw. zum überwiegenden Teil innerhalb eines Jahres abgewickelt würden. Der Gesetzgeber wende jedoch die in §15 Abs3 KStG 1988 normierte Durchschnittsbetrachtung auf alle Versicherungsunternehmen an, unabhängig davon, welche Versicherungszweige das einzelne Unternehmen betreibe. Überdies führe diese steuerlich beschränkte Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten zu einer ungleichen Behandlung im Vergleich zu Unternehmen außerhalb des Versicherungsbereiches, bei denen Verbindlichkeiten ungekürzt angesetzt werden könnten.

In den Beschwerden wird weiter wörtlich folgendes vorgebracht:

"Innerhalb der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen werden im Wesentlichen die Stornorückstellung, die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand und die Rückstellung für Verluste aus den zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen ausgewiesen. Die Stornorückstellung stellt zum überwiegenden Teil eine Wertberichtigung zu den Prämienaußenständen dar, die aufgrund der besonderen Rechnungslegungsvorschriften des VAG nicht aktivseitig abgesetzt werden darf. Die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand wird auf Basis einer Barwertermittlung bestimmt, sodass sich dafür die Frage einer Abzinsung von vornherein nicht mehr stellt. Die Rückstellung für Verluste aus den zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen ersetzt eine Verbindlichkeit, die in den Jahresabschluss - auch ohne diese Sonderregelung - als solche aufzunehmen wäre. Zudem wird diese Rückstellung im Folgejahr verbraucht.

Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass der Gesetzgeber von seinem selbst geschaffenen System - auf eine Abzinsung von Verbindlichkeiten generell zu verzichten und nur bei Rückstellungen eine pauschale Abzinsung vorzusehen - abweicht, indem er nur bei Versicherungen neben den klassischen Rückstellungen im Ergebnis zum Teil auch bei Verbindlichkeiten sowie Wertberichtigungen von Forderungen einen eingeschränkten Ansatz vorsieht, ist nicht ersichtlich, weswegen §15 Abs3 KStG als verfassungswidrig zu beurteilen ist.

Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass außerhalb der versicherungstechnischen Rückstellungen auch Versicherungsunternehmen - wie jedes andere Unternehmen - nicht unmittelbar aus dem Versicherungsgeschäft resultierende Rückstellungen in ihrer Bilanz ausweisen, die ohnedies den einschränkenden Bestimmungen des §9 Abs5 EStG unterliegen."

4.1.3. In der Folge bringen die beschwerdeführenden Gesellschaften vor, daß eine Versicherungsbilanz mit Bilanzen anderer Branchen nicht vergleichbar sei. Insbesondere sei es nur eine Frage des Bilanzausweises, ob eine Verlustantizipation aktivseitig in Form von Wertberichtigungen oder passivseitig in Form von Rückstellungen vorgenommen werde. Der einseitige Eingriff des Gesetzgebers auf der Passivseite führe damit zu unsachlichen Differenzierungen. Die Unsachlichkeit der Beschränkung des §15 Abs3 KStG 1988 werde noch dadurch verstärkt, daß es sich bei den versicherungstechnischen Rückstellungen nicht um Verlustvorsorgen aus dem Grundgeschäft, sondern um Vorsorgen für Verpflichtungen aus dem Grundgeschäft selbst handle. Eine sachliche Begründung, weshalb in anderen Branchen aktivseitig dargestellte Verlustvorsorgen uneingeschränkt berücksichtigt werden dürften, bei Versicherungsunternehmen jedoch nicht einmal die Verpflichtung aus dem Grundgeschäft zur Gänze angesetzt werden dürfe, sei nicht ersichtlich.

Überdies seien nach dem VAG die versicherungstechnischen Rückstellungen mit entsprechenden Kapitalanlagen auf der Aktivseite zu bedecken, um die jederzeitige Erfüllung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. Die versicherungstechnischen Rückstellungen führten daher zwangsweise zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Auf Grund dieser engen, versicherungsaufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Verbundenheit der Aktiv- und Passivseite führten die vom Gesetzgeber vorgenommenen einseitigen Eingriffe auf der Passivseite im Bereich der versicherungstechnischen Rückstellungen zu unsachlichen Differenzierungen.

4.2. Die beschwerdeführenden Gesellschaften halten §15 Abs3 KStG 1988 auch wegen der pauschalen gesetzlichen Normierung der Fristigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für verfassungswidrig. Während der Gesetzgeber bei allen anderen Rückstellungsarten, die der 80 %-Regel unterlägen, eine Einzelbetrachtung bei der Bestimmung der Laufzeit am Bilanzstichtag vorsehe, solle bei Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle eine pauschale und unwiderlegbare Vermutung Platz greifen, wonach 30 vH der Rückstellungen ungekürzt und 70 vH der Rückstellungen nur mit 80 vH des Teilwertes zum Ansatz kämen. Unerheblich sei hingegen die tatsächliche Laufzeit der Rückstellungen am Bilanzstichtag. Der Gesetzgeber behandle somit vergleichbare Sachverhalte ungleich, ohne dafür im Gesetz selbst oder in den Erläuterungen auch nur irgendeine sachliche Rechtfertigung anzuführen.

Die beschwerdeführenden Gesellschaften argumentieren, daß es auf Grund der - in den Beschwerden näher beschriebenen - Komplexität der in der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle enthaltenen Rückstellungsteile nicht vorstellbar sei, daß der durch §15 Abs3 KStG 1988 normierte pauschale Ansatz für die Bestimmung der Fristigkeit sachgerecht sein könne. Eine Durchschnittsbetrachtung würde voraussetzen, daß die Struktur des Versicherungsgeschäftes, insbesondere der Betrieb in den Versicherungssparten, der österreichischen Versicherungsunternehmen und auch deren Rückversicherungspolitik zumindest annähernd vergleichbar wären, wovon allerdings nicht ausgegangen werden könne. Die Beschwerden meinen daher, daß die vom Gesetzgeber vorgenommene pauschale, auf die gesamte Bilanzposition bezogene und unwiderlegbare Annahme der Laufzeit der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nicht aus Gründen der Verwaltungsökonomie, sondern auf Grund der Unmöglichkeit einer Zuordnung auf die einzelnen Verträge erfolgt sei. Durch die vom Gesetzgeber getroffene Regelung würden Unterschiede im Abzinsungssatz und in der Laufzeit der Rückstellungen nicht beachtet. Daraus resultierten derart massive Rechtsfolgen - nämlich Steuerbelastungen -, die mit der vom Gesetzgeber allenfalls beabsichtigten Vereinfachung nicht mehr gerechtfertigt werden könnten, weshalb diese undifferenzierte Gleichbehandlung von langfristigen Rückstellungen gleichheitswidrig sei.

4.3. Die Beschwerden machen auch die Verfassungswidrigkeit des §15 Abs2 Z3 KStG 1988, idF BGBl. I 142/2000, geltend. Sie treten dabei der in den Erläuterungen (311 BlgNR, 21. GP, 176) vorgebrachten Auffassung entgegen, daß Schwankungsrückstellungen teilweise Eigenkapitalcharakter zukomme, und machen geltend, daß Schwankungsrückstellungen keineswegs systemfremd seien, sondern dazu beitragen würden, einen Ausgleich für sonst bestehende systemfremde Bilanzierungsgrundsätze zu schaffen. Eine systematische Notwendigkeit, gerade Schwankungsrückstellungen nur teilweise zum steuerlichen Abzug zuzulassen, bestehe nicht. Bei einer Schwankungsrückstellung handle es sich vielmehr um eine "echte Rückstellung", die ihrem Charakter nach zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gehöre. 4.3. Die Beschwerden machen auch die Verfassungswidrigkeit des §15 Abs2 Z3 KStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, geltend. Sie treten dabei der in den Erläuterungen (311 BlgNR, 21. GP, 176) vorgebrachten Auffassung entgegen, daß Schwankungsrückstellungen teilweise Eigenkapitalcharakter zukomme, und machen geltend, daß Schwankungsrückstellungen keineswegs systemfremd seien, sondern dazu beitragen würden, einen Ausgleich für sonst bestehende systemfremde Bilanzierungsgrundsätze zu schaffen. Eine systematische Notwendigkeit, gerade Schwankungsrückstellungen nur teilweise zum steuerlichen Abzug zuzulassen, bestehe nicht. Bei einer Schwankungsrückstellung handle es sich vielmehr um eine "echte Rückstellung", die ihrem Charakter nach zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gehöre.

Wörtlich wird in den Beschwerden folgendes vorgebracht:

"Ausgehend vom stochastischen Prozess der Schadenrealisation eines Versicherungskollektivs über einen längeren Zeitraum wurde aus dem Realisationsprinzip als Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung eine Schwankungsrückstellung abgeleitet, um daraus nach einer festzusetzenden Wahrscheinlichkeit für die künftige Deckung von Überschäden im Risikoprozess vorzusorgen. Die Schwankungsrückstellung ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung daher eindeutig Fremdkapital bzw. dient einer periodengerechten Zuordnung der Erträge.

Der Gesetzgeber nimmt somit innerhalb der Rückstellungen Differenzierungen hinsichtlich der steuerlichen Wirksamkeit vor, ohne dafür eine sachliche Rechtfertigung zu haben. Das einzig angeführte Argument, wonach den Schwankungsrückstellungen teilweise Eigenkapitalcharakter zukomme, widerspricht jedenfalls den Tatsachen. In dieser Ungleichbehandlung der Schwankungsrückstellungen gegenüber den übrigen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten liegt die Verfassungswidrigkeit des §15 Abs2 Z3 KStG."

4.4. Schließlich wird in den Beschwerden auch gerügt, daß die belangten Behörden dem §26a Abs12 KStG 1988, idF BGBl. I 142/2000, einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätten. 4.4. Schließlich wird in den Beschwerden auch gerügt, daß die belangten Behörden dem §26a Abs12 KStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätten.

Wörtlich wird dazu folgendes ausgeführt:

"Die Auflösungsgewinne sind nach Meinung der Finanzverwaltung als Unterschied der ungekürzten Rückstellungen zum 31. Dezember 2000 und der nach der neuen Gesetzeslage ermittelten Rückstellungen zum 31. Dezember 2001 zu ermitteln, wobei im Bereich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nur der langfristige Teil von 70 % zu betrachten ist. Ein sich daraus ergebender Auflösungsgewinn ist sodann der Fünfjahresverteilung zugänglich. Diese Auffassung führt dazu, dass bei stark steigenden Rückstellungswerten, was gerade bei jüngeren Versicherungsunternehmen mit entsprechendem Wachstum zutrifft, bereits im Jahr 2001 die Altrückstellungen zur Gänze nachzuversteuern sind. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der Versicherungsunternehmen untereinander, die sachlich nicht begründet ist und somit auch aus dieser Sicht verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Um derartige exzessive Besteuerungsfolgen zu vermeiden, hätte die belangte Behörde die Bestimmung des §26a Abs12 KStG dahingehend auslegen müssen, dass jedenfalls der Verteilungszeitraum von 5 Jahren erhalten bleibt."

Sollte jedoch §26a Abs12 KStG 1988 der von den belangten Behörden unterstellte Inhalt tatsächlich zukommen, sei diese Bestimmung verfassungswidrig, da sie eine exzessive Besteuerung zur Folge hätte, was sachlich nicht gerechtfertigt werden könnte.

5.1. Der UFS, Außenstelle Linz (belangte Behörde im hg. protokollierten Verfahren B971/03), legte innerhalb der gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der zu B971/03 protokollierten Beschwerde beantragt.

5.1.1. Der UFS, Außenstelle Linz, tritt zunächst dem Argument der beschwerdeführenden Gesellschaft entgegen, wonach die Nichtbeachtung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes hinsichtlich der Rückstellungen mit Verbindlichkeitscharakter zur Verfassungswidrigkeit des §15 Abs3 KStG 1988 führe. Nach Auffassung der belangten Behörde gebe es klare Abgrenzungskriterien zwischen Verbindlichkeiten und Rückstellungen; sei eine Verbindlichkeit in jeder Hinsicht konkretisiert, so sei eine (nicht abzinsbare) Verbindlichkeit zu bilden, andernfalls eine nach den gesetzlichen Vorschriften abzuzinsende Rückstellung. Auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Drohverlustrückstellungen seien "verbindlichkeitsnahe", dennoch sei im Hinblick auf diese Rückstellungen die Anwendbarkeit von §9 Abs5 EStG 1988 nicht zu bezweifeln. §15 Abs3 KStG 1988 verhindere eine Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften einerseits und Personengesellschaften und Einzelunternehmern andererseits.

Die belangte Behörde vermöge auch nicht der Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft zu folgen, daß im Bereich des VAG vom handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip abweichende, schärfere Regelungen statuiert würden. Grundsatz des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips sei die Ausweisung der am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne (Realisationsprinzip), die Berücksichtigung erkennbarer Risiken und drohender Verluste (Imparitätsprinzip) und die Berücksichtigung von Wertminderungen unabhängig von Gewinn und Verlust. Dem VAG sei nicht zu entnehmen, daß für Versicherungsunternehmen das Vorsichtsprinzip in höherem Ausmaß als bei den übrigen Steuerpflichtigen gelte, auch könne eine derartige Auslegung nicht dem Gleichheitssatz entsprechen. Handelsrechtliche Regelungen müßten bei allen bilanzierenden Unternehmen in gleicher Weise gelten.

Auch befinde sich die Zweckmäßigkeit des Maßgeblichkeits- und Vorsichtsprinzips gerade im Umbruch, da das Handelsrecht derzeit Internationalisierungstendenzen unterworfen sei.

Die belangte Behörde führt dazu wörtlich folgendes aus:

"Die EG-Kommission hat außerdem am 13. Juni 2000 an den Rat und das Europäische Parlament eine Mitteilung zur 'Rechnungslegungsstrategie der EU' gerichtet, in der sie sich für die Übernahme der International Accounting Standards (IAS) ausgesprochen hat, nach welchen ebenfalls Rückstellungen (nach einem modifizierten Vorsichtsprinzip) abzuzinsen sind (...), sofern der Zinseffekt als wesentlich eingestuft werden kann. Aus IAS 37.46 kann geschlossen werden, dass der Zinseffekt bei allen langfristigen Rückstellungen als wesentlich einzustufen ist (...). Bereits 2001 stellten 40 % der börsennotierten Unternehmen ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften des IAS auf (...). Ab 1.1.2005 haben alle börsennotierten Unternehmen Konzernabschlüsse nach IAS aufzustellen

(...)."

Der UFS, Außenstelle Linz, kommt daher zum Schluß, daß die das Vorsichtsprinzip in geringem Maße einengende Regelung des §15 Abs3 KStG 1988 nicht verfassungsrechtlich bedenklich, sondern vielmehr als zukunftsweisende Normierung anzusehen sei, die auf jene "Prinzipien des internationalen Bilanzsteuerrechtes" [gemeint wohl:

Bilanzrechtes] Rücksicht nehme (bzw. diese vorwegnehme), welche sich in den EU-Ländern bereits ankündigen und teilweise schon gelten würden.

5.1.2. Auch die Annahme des Gesetzgebers, daß 70 vH der Rückstellungen eine längerfristige Laufzeit haben, hält die belangte Behörde nicht für gleichheitswidrig. Der Gesetzgeber habe gerade auf Grund der - auch von der beschwerdeführenden Gesellschaft eingestandenen - Schwierigkeit der Ermittlungen eine pauschale Durchschnittsbetrachtung gewählt und sei davon ausgegangen, daß der überwiegende Teil der Rückstellungen als langfristig zu betrachten sei, wobei er diesen Teil mit 70 vH bemessen habe.

Wörtlich führt der UFS, Außenstelle Linz, hiezu folgendes aus:

"Soweit im Portefeuille auch nichtabzinsbare Verbindlichkeiten enthalten sind, werden diese von dem von der Kürzung ausgenommenen Prozentsatz (von 30 %) abgedeckt.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht darlegen können, warum eine allfällige Benachteiligung unverhältnismäßig sein sollte, ging es dem Gesetzgeber doch darum, die Rückstellungen in der Versicherungswirtschaft der bereits bestehenden EStG-Regelung anzupassen und die Berechnung möglichst wirtschaftlich zu gestalten. Diese Prämissen sind erfüllt, zumal das Gesamtziel der Gleichstellung mit anderen Unternehmensformen höher zu bewerten ist, als geringfügige Rückstellungskürzungen und daraus folgende Mehrbelastungen.

Daran ändern auch die weiteren Ausführungen nichts. Die Art des Geschäftszweiges steht jedem Unternehmer frei, sodass sich die Versicherungsunternehmen auf die Regelung des §15 Abs3 einstellen und ihr 'Portefeuille' entsprechend wählen können. Versicherungen teilen zudem ihre Risiken grundsätzlich auf mehrere Versicherungssparten auf, sodass die Vorstellung einer nur eine einzige Geschäftssparte betreibenden Versicherung reine Fiktion ist. Rückstellungen mit Verbindlichkeitscharakter werden auch bei Unternehmen außerhalb des Versicherungsbereiches gekürzt. Die Erträge aus dem Deckungsstock werden bei Anpassung der Rückstellungen in der Folge automatisch weniger, weil den gesunkenen Rückstellungswerten in der Folge auch sinkende Deckungsstöcke gegenüberstehen."

5.1.3. Zusammengefaßt ist die belangte Behörde der Meinung, daß die Regelung des §15 Abs3 KStG 1988 gewisse eingeschränkte Mehrbelastungen mit sich bringe, die aber im Rahmen des Zumutbaren lägen und schon von der Höhe der Kürzung her keinen Regelungsexzeß darstellten. Die zum Teil nur zeitlich vorgezogenen Belastungen seien nur hinsichtlich der Zinskomponente steuerlich relevant, weil auf Grund des nicht progressiven Körperschaftsteuersatzes der Zeitpunkt der Besteuerung von Erträgen darüber hinaus keine Rolle spiele.

5.1.4. Die belangte Behörde ist der Auffassung, daß es sich bei Schwankungsrückstellungen um Eigenkapital handle. Die Schwankungsrückstellung solle die zufallsbedingte Entstehung von Über- oder Unterschäden korrigieren. Die Rückstellung diene daher vor allem der Liquidität des Unternehmens und stelle weniger ein bilanzrechtliches Erfordernis als vielmehr ein Zugeständnis an gesellschaftsrechtliche Gegebenheiten dar. Die Schwankungsrückstellung passe nicht in das System der steuerlichen Rückstellungsbildung, auch wenn deren Ausweis in §81m VAG bei erheblichem Schwanken der Schadensätze empfohlen werde. Dazu komme, daß nach den Bewertungsregeln des International Accounting Standards Board und dem diesen Regeln zugrundeliegenden "true and fair view"-Prinzip der Ansatz von Katastrophenvorsorgen und Schwankungsrückstellungen hinkünftig nicht mehr zulässig sein solle. Auch die VAG-Novelle 2002 habe nunmehr selbst die Möglichkeit einer bereinigten Eigenmittelausstattung geschaffen. Bei der Schwankungsrückstellung tendiere die internationale Entwicklung eindeutig zur Nichtanerkennung dieser Rückstellungsposition.

Demzufolge sei auch eine Kürzung dieser Rückstellung um 50 vH gerechtfertigt, da sie bisher die auch in anderen Branchen üblichen Teilrealisationen von Gewinnen zugunsten von Finanzierungsargumenten des Unternehmens verhindert habe. Die bisherige unsystematische Vermeidung des Gewinnausweises werde nun teilweise rückgängig gemacht.

5.1.5. Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des §26a Abs12 KStG 1988 führt die belangte Behörde wörtlich folgendes aus:

"Zur Verfassungswidrigkeit des §26a Abs12 KStG ist auszuführen, dass das gegenständliche Versicherungsunternehmen als alteingesessenes Unternehmen selbst nicht zu den aufgezählten 'jüngeren Versicherungsunternehmen' zählt und der fiktiv angenommene Sachverhalt auf die Beschwerdeführerin gar nicht zutreffen kann. Der Unabhängige Finanzsenat hatte nicht fiktive, sondern nur realisierte Sachverhalte zu beurteilen. Des weiteren steht es dem Gesetzgeber frei, für den ohnehin nur äußerst selten auftretenden Fall der Gründung eines neuen Versicherungsunternehmens (alle bekannten derartigen Unternehmungen sind schon lange am Markt) eine geringfügige Mehrbelastung miteinzukalkulieren (der Gesetzgeber kann versicherungs- und steuerwirtschaftliche Gesichtspunkte gegeneinander abwägen - siehe dazu auch B787/99 vom 11.1. [richtig: 10.] 2000 zur Mindestbesteuerung von Versicherungen nach §17 Abs3 KStG)."

Der UFS, Außenstelle Linz, kommt daher zum Schluß, daß §26a KStG 1988 nicht verfassungswidrig sei.

5.2. Der UFS, Außenstelle Wien (belangte Behörde in dem zu B1141/03 protokollierten Verfahren), legte innerhalb der ihm gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er - mit im wesentlichen gleichartigen Argumenten wie der UFS, Außenstelle Linz - die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5.3. Der UFS, Außenstelle Feldkirch (belangte Behörde im hg. protokollierten Verfahren B766/03), legte innerhalb der gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und nahm förmlich von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen und unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen und unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:

1. Der 6. Abschnitt des KStG 1988 (§§15 bis 17) steht unter der Überschrift "Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen".

§15 leg.cit. behandelt seiner Überschrift zufolge "Versicherungstechnische Rückstellungen". Nach §15 Abs1 KStG 1988 sind Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen insoweit abzugsfähig (mindern somit den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn), als deren Bildung im VAG oder in den dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben ist. Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen jenen Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist. Für bestimmte Versicherungszweige, nämlich die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen unter Verwendung der versicherungsmathematischen Grundlagen zu berechnen, die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß §18 Abs1 und 2 bzw. §18d Abs1 und 2 VAG vorgelegt oder mitgeteilt worden sind.

2. Das VAG enthält in §81i "Allgemeine Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen". Nach Abs1 dieser Bestimmung sind versicherungstechnische Rückstellungen insoweit zu bilden, als dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Nach Abs2 sind versicherungstechnische Rückstellungen "insbesondere" die Prämienüberträge, die Deckungsrückstellung, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die Rückstellungen für Prämienrückerstattung, die Schwankungsrückstellung und die ihr ähnlichen Rückstellungen, die Stornorückstellung, die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand und die Rückstellung für Verluste aus den zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß ungeachtet der demonstrativen Aufzählung damit im wesentlichen alle in der Praxis in Betracht kommenden Rückstellungen erfaßt sind (Baran, Das Versicherungsaufsichtsgesetz³, Wien 2000, 267). Die Prämienüberträge, die Deckungsrückstellung, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die Schwankungsrückstellung sind in den §§81j bis 81m VAG im einzelnen geregelt. Auf Verordnungsstufe werden Regelungen über die versicherungstechnischen Rückstellungen einerseits in der VO des BM für Finanzen vom 4. Dezember 1992 über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. 757/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II 91/2002, andererseits in der VO des BM für Finanzen vom 22. Oktober 1991 ü

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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