RS Vwgh 1991/3/22 86/18/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFGNov 03te Art3 Abs5;
StVONov 11te Art1 Z2;
VStG §50;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0118 E 20. November 1986 VwSlg 12309 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

In Art III Abs 5 3. KFG-Novelle idF des Art I Z 2 der 11. StVO-Novelle, BGBl 253/1984 ist ein Rechtsanspruch auf Verhängung einer Organstrafverfügung normiert. Diesen Anspruch hat auch ein Täter, der sich als zahlungswillig, aber im Zeitpunkt der Anhaltung als nicht zahlungsfähig ausgibt. Dem Straßenaufsichtsorgan steht keine Wahlmöglichkeit offen, den Beanstandeten zur Bezahlung des Strafbetrages oder zur Entgegennahme des Zahlungsbeleges aufzufordern. Die Erstattung einer Anzeige wegen Verweigerung bereits einer dieser Verhaltensweisen und die Bestrafung mittels Strafverfügung oder Straferkenntnis ist rechtswidrig. Die Anzeigeerstattung und Bestrafung ist erst zulässig, wenn der Beanstandete die Entgegennahme des Zahlungsbeleges verweigert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180279.X03

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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