RS Vwgh 1991/3/22 88/18/0349

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lite;

Rechtssatz

Es kann als allgemein bekannt angesehen werden, daß Ersuchen um Pannenhilfe bei einer Autofahrerorganisation (hier ÖAMTC) registriert werden und daher die Richtigkeit der Auskunft, jemand habe (nicht) den Pannendienst angefordert, nicht von der Person des Gesprächspartners bei einem Telefonanruf abhängt.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988180349.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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