RS Vwgh 1991/3/22 89/18/0007

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §52a Z13b;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" in § 48 Abs 5 StVO bedeutet, daß eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der Zweimeterzone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs 1 StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist. Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Halteverbotes Wien 2, Untere Augartenstraße

31.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989180007.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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