RS Vwgh 1991/3/22 86/18/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;
VStG §51;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Bf die gegen ihn ergangene Strafverfügung ausdrücklich nur wegen ihres Ausspruches über die Strafen bekämpft, so ist es ihm verwehrt, im Verfahren vor dem VwGH die Schuldfrage aufzuwerfen (Hinweis E 5.11.1964, 1489/64, VwSlg 6478 A/1964; E 19.1.1965, 609/64).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180279.X01

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten