RS Vwgh 1991/3/22 90/13/0256

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Besprechung in: RdW 1/2006, S 59-61;

Rechtssatz

Ist eine Darlehensvergabe auf einen eng begrenzten Personenkreis abgestellt, so kann von einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr selbst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zur Darlehensvergabe Fremdmittel herangezogen werden. Wenn daher schon die mangelnde Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließt, kann die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die in § 23 Z 1 EStG 1972 und § 28 BAO geforderte Gewinnabsicht vorliegt, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130256.X03

Im RIS seit

26.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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