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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §59 Abs2;Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer ohne Planung und Bauaufsicht befugter Fachkräfte durchgeführte Errichtung der Forststraße in einer Art und Weise, die die Sicherheit des Befahrens nicht gewährleistet, schließt die Qualifikation dieser Straße als Forststraße nicht aus, weil von der Planumbreite her das Befahren nicht nur durch zweispurige, sondern auch durch andere Fahrzeuge grundsätzlich möglich ist. Das Außerachtlassen des angeführten technischen Gesichtspunktes bei der Errichtung einer Forststraße allein vermag somit keinesfalls dazu führen, daß es sich bei der errichteten Weganlage nicht um eine Forststraße handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100219.X01Im RIS seit
11.07.2001