RS Vwgh 1991/4/5 86/17/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1295;
AHG 1949 §1;
B-VG Art7 Abs1;
KanalgebührenO Walding 1976 §3 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 der KanalgebührenO der Gemeinde Walding vom 23. Juli 1976 knüpft die Kanlbenützungsgebührenpflicht der Grundstückseigentümer lediglich an den tatsächlichen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz an, unangesehen, ob das Grundstück anschlußpflichtig ist oder nicht. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Daß die Kanalgebührenordnung der Gd Walding vom 23. Juli 1976 des Falles eines titellosen Zwangsanschlusses eines Grundstückes an die Gemeindeabwasserbeseitigungsanlage bei den Kanalbenützungsgebühren nicht besonders gedacht hat, belastet sie im Hinblick auf die solchenfalls gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten (Klage auf Schadenersatz im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, gegebenenfalls nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen) nicht mit Unsachlichkeit.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986170155.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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