RS Vwgh 1991/4/5 89/17/0185

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Veröffentlicht am 05.04.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten

Norm

GetränkeabgabeG Krnt 1978 §4 Abs2;
LAO Wr 1962 §20 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 112;

Rechtssatz

Der Haftungsausschluß nach § 4 Abs 2 Krnt GetränkeabgabeG 1978 tritt erst und nur dann ein, wenn der Verpächter die anzeigepflichtigen Umstände (Beginn und Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses) der Behörde rechtzeitig anzeigt (Hinweis E 18.9.1987, 86/17/0002; daß die Behörde vom anzeigepflichtigen Umstand anders als durch rechtzeitige Mitteilung des Verpächters Kenntnis erlangt, schließt die Haftung des Verpächters demnach nicht aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170185.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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