RS Vwgh 1991/4/5 89/17/0226

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Veröffentlicht am 05.04.1991
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69;
AVG §70;
BAO §303;
BAO §307;
LAO OÖ 1984 §223;
LAO OÖ 1984 §227;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 204;

Rechtssatz

Wurden mit einem rechtskräftigen Bescheid mehrere Verfahren abgeschlossen, was nicht nach der formalen Zusammenfassung im Spruch des Bescheides, sondern nach dem Inhalt der erledigten Angelegenheiten zu beurteilen ist, so kommt eine Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Bescheides nur insoweit in Betracht, als für die einzelnen Angelegenheiten je für sich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bestehen. Maßgebend dafür, welche Verfahren betreffend rechtskräftig abgeschlossene Angelegenheiten in einem konkreten Fall wiederaufgenommen werden, ist der Spruch des Wiederaufnahmebescheides.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170226.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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