RS Vwgh 1991/4/5 89/17/0226

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Veröffentlicht am 05.04.1991
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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303;
LAO OÖ 1984 §223;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 204;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren

wieder eröffnen, einen Prozeß, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlußpunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen (Hinweis E 6.12.1990, 90/16/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170226.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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