RS Vwgh 1991/4/8 88/15/0025

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Veröffentlicht am 08.04.1991
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs2 Z3;
BewG 1955 §32 Abs4;
BewG 1955 §46 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0123 E 14. April 1986 VwSlg 6103 F/1986 RS 4

Stammrechtssatz

Gebäude gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Dies ist bei Gebäuden (oder Gebäudeteilen) grundsätzlich (nur) dann der Fall, wenn sie dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988150025.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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