RS Vwgh 1991/4/8 91/15/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5;
MRG §39 Abs5;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Regelung des GebG, derzufolge alle Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises einer Eingabengebühr unterworfen sind, wenn nicht eine Gebührenbefreiung (wie zB die gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG 1957 oder die gemäß § 39 Abs 5 MRG) Anwendung findet, erscheint durchaus sachlich. Zumindest liegt angesichts des Umstandes, daß sich eine unterschiedliche Behandlung der Rechtsunterworfenen bloß als Folge nicht unsachlicher Zuständigkeitsvorschriften ergibt und die Eingabengebühr mit S 120,-- keine übermäßige Höhe aufweist, kein Exzeß des Gesetzgebers vor. Die Regelung hält sich daher im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes. Eine den Wortlaut des § 14 TP 6 Abs 1 GebG berichtigende (einschränkende) Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen (Gleichheitsgrundsatz) kommt daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150023.X04

Im RIS seit

08.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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