RS Vwgh 1991/4/8 90/15/0015

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Veröffentlicht am 08.04.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0102 E 11. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverständnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150015.X02

Im RIS seit

08.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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