RS Vwgh 1991/4/8 88/15/0047

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Veröffentlicht am 08.04.1991
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;
BewG 1955 §71;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 4;

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens der Gesellschaft iSd § 13 Abs 2 BewG sind alle Verbindlichkeiten (Ertragsteuerabschlag bei vorzeitiger Abschreibung; "latente" Steuerschuld) dieser Gesellschaft unabhängig davon, ob sie zum Bewertungsstichtag bereits bestehen, dann zu berücksichtigen, wenn ihnen im Wirtschaftsleben bei der Bildung des fiktiven Veräußerungspreises Bedeutung zukommt. Dem steht das gemäß § 71 BewG bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften geltende Stichtagsprinzip, das eine Wertermittlung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordert, nicht entgegen, weil dadurch die diesen Wert bestimmenden Faktoren (zeitlich) nicht begrenzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988150047.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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