RS Vwgh 1991/4/9 87/07/0053

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Veröffentlicht am 09.04.1991
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2;
GSLG NÖ §2 Abs1;
GSLG NÖ §3 Abs1;

Rechtssatz

Die im konkreten Fall im Bescheid über die Einräumung eines Bringungsrechtes verwendete Formulierung, die Eigentümer der belasteten Liegenschaft hätten ein Wegerecht "bestritten", bzw seien mit einem solchen "nicht einverstanden", ist unvollständig, weil sie nicht erklärt, warum eine bisher vorhandene Bringungsmöglichkeit vom Antragsteller nicht mehr benützt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070053.X01

Im RIS seit

09.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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