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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
GSGG §2;Rechtssatz
Die im konkreten Fall im Bescheid über die Einräumung eines Bringungsrechtes verwendete Formulierung, die Eigentümer der belasteten Liegenschaft hätten ein Wegerecht "bestritten", bzw seien mit einem solchen "nicht einverstanden", ist unvollständig, weil sie nicht erklärt, warum eine bisher vorhandene Bringungsmöglichkeit vom Antragsteller nicht mehr benützt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070053.X01Im RIS seit
09.04.1991