RS Vwgh 1991/4/9 AW 91/02/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/01/02 AW 90/02/0032 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung - Der Bf ist seinen Angaben nach einkommenslos und vermögenslos. Fehlt es an Exekutionsobjekten, so kann mit der Vollstreckung der Geldstrafe - in Folge Uneinbringlichkeit - für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden sein (Hinweis Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit Auflage 3, Seite 292).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991020007.A01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten