RS Vwgh 1991/4/9 91/07/0006

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Veröffentlicht am 09.04.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art94;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §118 Abs1;

Rechtssatz

Der Bescheidabspruch über die Entschädigungsleistung gem WRG § 117 Abs 4 tritt mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Die im Bescheid festgesetzte Entschädigung muß jedoch nicht ungeachtet dieses Außerkrafttretens gem WRG § 118 Abs 1, letzter Satz vom Enteignungswerber "rechtzeitig geleistet oder sichergestellt" werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070006.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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