RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0243

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 90/03/0013 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber um die Konzession für das Taxi- bzw Mietwagengewerbe dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, bildet die Sicherheit der Fahrgäste einen entscheidenden Gesichtspunkt. Bei Personen, deren bisheriges Verhalten auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen läßt, fehlt daher die in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung. So stellt die mehrmalige rechtskräftige Bestrafung wegen der Übertretung der im gegebenen Zusammenhang relevanten straßenpolizeilichen Vorschriften in den letzten fünf Jahren eine Tatsache dar, die die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers hinlänglich zu begründen vermögen (Hinweis E 8.3.1989, 88/03/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030243.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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