RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0243

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;
KDV 1967 §4;
KFG 1967 §134;
StVO 1960 §20;
StVO 1960 §38;

Rechtssatz

Wurde ein Bewerber um eine Taxilenkerkonzession innerhalb der letzten 5 Jahre mehrmals rechtskräftig bestraft, weil er zweimal die Vorschrift über die zulässige Höchstgeschwindigkeit übertrat, das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage und die vorgeschriebene Fahrtrichtung mißachtete, rechtswidrig in zweiter Spur hielt und die Weisung eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgte und überdies mit einem zum Teil profillosen Reifen fuhr, so stellt dies eine Tatsache dar, die die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers hinlänglich zu begründen vermag. Der bel Beh kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund dieser Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr auch in Hinsicht auf das Wohlverhalten des Konzessionswerbers in den letzten drei Jahren (noch) Zweifel an dieser Zuverlässigkeit hatte und die beantragte Konzession verweigerte (Hinweis E 22.2.1989, 89/03/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030243.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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