RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0282

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97;

Rechtssatz

Die Befugnisse nach § 5 Abs 2 StVO stehen einem Gendarmeriebeamten auf Grund seiner Ernennung und der Vereidigung auf die Dienstpflichten zu, und zwar unabhängig davon, ob er Uniform trägt oder nicht. Sofern ein Gendarmeriebeamter eine Amtshandlung in Zivilkleidung vornimmt und für einen Außenstehenden sohin nicht zu erkennen ist, ob der Gendarmeriebeamte auf Grund seiner dienstlichen Stellung tätig wird, bedarf es einer nach außen hin gegenüber dem Betroffenen wahrnehmbaren ausdrücklichen Erklärung über die erfolgte Indienststellung (Hinweis E 10.4.1979, 201/78, Slg 9817/1979).

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030282.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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