RS Vwgh 1991/4/11 90/13/0222

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §35 Abs1;
BAO §35 Abs2;
BAO §39 Z1;
BAO §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Besorgung von Aufgaben des Umweltschutzes kann zwar eine Betätigung für gemeinnützige Zwecke iSd § 34 Abs 1 BAO darstellen, allerdings sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet gewährt werden, an die Voraussetzung geknüpft, daß die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage (hier: Satzung) und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient. Scheint in der Satzung als Vereinszweck nicht nur der aktive Umweltschutz, sondern auch die Produktionsförderung, ein privatwirtschaftliches Ziel, auf, stellt dies keine Betätigung für gemeinnützige Zwecke iSd § 35 Abs 1 BAO dar; die Förderung gemeinnütziger Zwecke iSd § 34 Abs 1 und des § 39 Z 1 BAO wäre jedoch trotzdem gegeben, wenn die Produktionsförderung lediglich ein völlig untergeordneter Nebenzweck wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130222.X01

Im RIS seit

11.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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