RS Vwgh 1991/4/11 90/06/0223

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, in einer Weise zu bezeichnen, daß unverwechselbar der mit der Berufung angefochtene Bescheid feststeht (Hinweis E 16.3.1978, 926/77, VwSlg 9506 A/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060223.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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