RS Vwgh 1991/4/11 91/13/0065

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §79;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsfähigkeit eines Bf erlischt mit seinem Tode, sodaß er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und damit auch nicht mehr Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann

(Hinweis B 25.1.1952, 1747/51, VwSlg 2430 A/1952; B 13.3.1985, 85/11/0034).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130065.X01

Im RIS seit

11.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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