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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs2 idF 1987/516 ;Rechtssatz
Auch wenn die jeweilige Verwaltungsvorschrift eine höhere Freiheitsstrafe vorsieht, darf die Höchstgrenze von sechs Wochen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht überschritten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060157.X02Im RIS seit
03.05.2001