RS Vwgh 1991/4/11 89/06/0157

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs2 idF 1987/516 ;

Rechtssatz

Auch wenn die jeweilige Verwaltungsvorschrift eine höhere Freiheitsstrafe vorsieht, darf die Höchstgrenze von sechs Wochen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht überschritten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060157.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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