RS Vwgh 1991/4/11 89/06/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1991
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §19;
VStG §16 Abs2 idF 1987/516 ;

Rechtssatz

Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (Hinweis E 10.3.1987, 86/18/0206). Eine analoge Heranziehung des § 19 StGB sieht das Verwaltungsstrafgesetz nicht vor. Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060157.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten