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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 79;Rechtssatz
Das Zollverfahren ist ein Antragsverfahren. Durch den Zollantrag bestimmt der Anmelder iSd § 51 Abs 1 ZollG 1988 die Art der Zollbehandlung. Er ist in seiner Wahl zwischen den verschiedenen Arten des Zollverfahrens (§ 47 Abs 1 ZollG 1988) frei, kann aber nur eine im Gesetz vorgesehene Art wählen. Durch den Zollantrag übt er dieses Wahlrecht aus (Willenserklärung). Ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form er darüber hinaus eine Anmeldung abzugeben hat, hängt von der Art des Zollverfahrens ab, für die er sich in seinem Antrag entschieden hat. Die im Zollverfahren abzugebende Anmeldung (§ 52, § 73 ZollG 1988) ist eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach § 119 Abs 1 BAO richtet, dh, die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160232.X04Im RIS seit
11.07.2001