RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0232

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §119 Abs1;
ZollG 1988 §47 Abs1;
ZollG 1988 §51 Abs1;
ZollG 1988 §52 Abs2 lita;
ZollG 1988 §73;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 79;

Rechtssatz

Das Zollverfahren ist ein Antragsverfahren. Durch den Zollantrag bestimmt der Anmelder iSd § 51 Abs 1 ZollG 1988 die Art der Zollbehandlung. Er ist in seiner Wahl zwischen den verschiedenen Arten des Zollverfahrens (§ 47 Abs 1 ZollG 1988) frei, kann aber nur eine im Gesetz vorgesehene Art wählen. Durch den Zollantrag übt er dieses Wahlrecht aus (Willenserklärung). Ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form er darüber hinaus eine Anmeldung abzugeben hat, hängt von der Art des Zollverfahrens ab, für die er sich in seinem Antrag entschieden hat. Die im Zollverfahren abzugebende Anmeldung (§ 52, § 73 ZollG 1988) ist eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach § 119 Abs 1 BAO richtet, dh, die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160232.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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