RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1991
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0090 90/16/0092 90/16/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0680/63 E VS 25. Juni 1964 VwSlg 3108 F/1964; RS 1

Stammrechtssatz

Die Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 7 Abs 1 GrEStG 1955 kommt nur für Fälle in Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach aufgeteilt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160089.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten