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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §14 Abs1;Rechtssatz
Ein Fremder, der wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 FrPolG idF vor der Nov 1990/190 bestraft wurde, vermag mit dem Hinweis, daß er nicht auch "für die ersten drei Monate seines Aufenthaltes in Österreich" bestraft worden sei, keine Rechtsverletzung darzutun. Dieser von ihm geltend gemachte Umstand hinderte die Beh nicht an der Ahndung des der Bestrafung zugrunde gelegten späteren gesetzwidrigen Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190038.X03Im RIS seit
06.08.2001