RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0156

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
AZG §14 Abs1;
AZG §2 Abs1 Z1;
AZG §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/08/0157

Rechtssatz

Reisezeit ist prinzipiell Arbeitszeit (Hinweis OGH 14.5.1957, ArbSlg 6661), es kann jedoch rechtswirksam (kollektivvertraglich oder einzelvertraglich) vereinbart werden, daß diese Zeiten mit einem geringeren als dem sonstigen Entgelt zu vergüten sind. Mangels einer solchen Vereinbarung gebührt auch für Reisezeit das volle Entgelt

(Hinweis OGH 5.6.1984, ArbSlg 10356).

Schlagworte

Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080156.X13

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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