RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0156

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §42 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/08/0157

Rechtssatz

Ob der Versicherungsträger der Schätzung gem § 42 Abs 3 ASVG Daten anderer Beschäftigungsverhältnisse beim selben Dienstgeber oder Fremdvergleiche zugrunde legt, liegt in seinem Ermessen, dessen gesetzmäßige Handhabung durch den VwGH überprüft werden kann; hiebei ist maßgeblich, ob und welche (anderen) Unterlagen vom geprüften Dienstgeber sonst zur Verfügung gestellt worden sind und ob diese insoweit ausreichen, daß eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt, als die Heranziehung von Fremddaten.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080156.X09

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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