RS Vwgh 1991/4/16 90/11/0161

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §75 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1;

Rechtssatz

Die Entziehungsbehörde ist an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO gebunden. Daran vermag auch eine gegen diese Strafentscheidung erhobene Beschwerde an den VwGH nichts zu ändern. Sie hat das Verfahren unter Bedachtnahme auf § 75 Abs 5 KFG fortzuführen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110161.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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