RS Vwgh 1991/4/16 91/08/0030

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Partei es unterlassen, die der zurückgestellten Beschwerde angeschlossen gewesenen drei Bescheidausfertigungen bei der aufgetragenen Ergänzung wieder vorzulegen, so ist dies eine solche Mangelhaftigkeit der Verbesserung, welche als Zurückziehung der Beschwerde iSd § 34 Abs 2 VwGG gilt.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080030.X01

Im RIS seit

16.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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