Index
66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs2 impl;Rechtssatz
Trotz Allflächenbrache gemäß den Sonderrichtlinien des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom 10.8.1988 ist der betroffene Acker bei der Bildung des Versicherungswertes deshalb zu berücksichtigen, weil der zeitweilige Verzicht auf Produktion und Verwertung (hier: für ein Jahr) aus agrarpolitischen und ökologiepolitischen Gründen, aber auch zur Verbesserung der Bodenqualität (noch) nicht eine Unterbrechung einer objektiv auf Schaffung von Einkünften in Form von Geld oder Gütern abzielenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ist (Hinweis E 4.6.1982, 81/08/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080155.X04Im RIS seit
11.02.2002