RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0156

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §2 Abs1 Z1;
AZG §3 Abs1;
AZG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/08/0157

Rechtssatz

Der Transport eines Lastwagens samt Lenker von einem Ort zum anderen, um dort die (eigentliche) Lenktätigkeit wieder aufzunehmen, ist Reisezeit; dabei handelt es sich um eine besondere Verfügung des Arbeitgebers über die Freizeit des ArbN für seine Zwecke, die zwar als Arbeitszeit im weiteren Sinne anzusehen ist, lohnrechtlich der eigentlichen Arbeitszeit aber nicht gleichgestellt werden kann (OGH 20.11.1973, ArbSlg 9166). Dies bedeutet aber nicht, daß

(Hinweis OGH 5.6.1984, ArbSlg 10356) Reisezeiten schon deshalb als Zeiten der Arbeitsbereitschaft anzusehen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080156.X11

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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