RS Vwgh 1991/4/16 90/11/0137

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KDV 1967 §34 Abs3 idF 1987/362;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;

Rechtssatz

Im Interesse der Verkehrssicherheit ist die Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch dann zu verneinen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten ein Rezidiv (Rückfall) hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit wahrscheinlich ist. Ist dies nicht der Fall, kann aber die Gefahr eines Rückfalls nicht ausgeschlossen werden und erscheint deshalb eine Nachuntersuchung angezeigt, ist die Lenkerberechtigung zu befristen. Das erfordert eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, wobei auch diese wesentliche Frage der seit der 22ten Novelle zur KDV obligatorischen fachärztlichen Beurteilung unterliegt.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110137.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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