RS Vwgh 1991/4/16 90/11/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §75;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es liegt kein Begründungsmangel vor, wenn die Behörde bei der selbständigen Beurteilung der Vorfrage gem § 38 AVG im Entziehungsbescheid auf den mit gleichem Tag datierten, jedoch erst später erlassenen Berufungsbescheid im Strafverfahren hinweist und sich damit dessen Begründung zu eigen macht (Hinweis E 23.10.1981, 81/02/0181 und 24.11.1987, 87/11/0154).

Schlagworte

Begründung Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110205.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten