RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0155

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs2 impl;
BSVG §23 Abs2;
BSVG §3 Abs2 impl;

Rechtssatz

Brachliegende Flächen sind nicht jedenfalls (nämlich weil sie von der Finanzbehörde der Einheitswertberechnung zugrunde gelegt worden sind) bei der Bildung des Versicherungswertes zu berücksichtigen, sondern nur, wenn sie im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes iSd Landarbeitsgesetzes in die Bewirtschaftung (Hinweis E 4.6.1982, 81/08/0051) einbezogen sind, wobei eine Berücksichtigung nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen ist, daß einzelne Flächen aus agrartechnischen Gründen zeitweilig tatsächlich nicht genutzt werden (Hinweis E 4.6.1982, 81/08/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080155.X01

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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