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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs2 impl;Rechtssatz
Brachliegende Flächen sind nicht jedenfalls (nämlich weil sie von der Finanzbehörde der Einheitswertberechnung zugrunde gelegt worden sind) bei der Bildung des Versicherungswertes zu berücksichtigen, sondern nur, wenn sie im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes iSd Landarbeitsgesetzes in die Bewirtschaftung (Hinweis E 4.6.1982, 81/08/0051) einbezogen sind, wobei eine Berücksichtigung nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen ist, daß einzelne Flächen aus agrartechnischen Gründen zeitweilig tatsächlich nicht genutzt werden (Hinweis E 4.6.1982, 81/08/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080155.X01Im RIS seit
11.02.2002