RS Vwgh 1991/4/17 90/02/0159

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten

Norm

GVG Krnt 1974 §3 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Von einer Gewährleistung der landwirtschaftlichen Nutzung kann - was den von der Prognose über die künftige Nutzung zu erfassenden Zeitraum anlangt - nur die Rede sein, wenn dieser so lange ist, daß die Annahme, es könne sich um den Versuch einer Umgehung des Gesetzes handeln, auszuschließen ist. Die vertragliche Sicherung der Nutzung durch einen Dritten darf demnach nicht nur geeignet sein, lediglich vorübergehend (für einen mit der Interessenslage des den Rechtserwerb Anstrebenden noch in Einklang zu bringenden Zeitraum) einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen bzw. aufrechtzuerhalten. Bei dem vereinbarten Nutzungszeitraum von zwei Jahren kann eine solche Umgehungsabsicht keinesfalls ausgeschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020159.X02

Im RIS seit

17.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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