RS Vwgh 1991/4/22 90/12/0329

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 90/12/0330 E 22. April 1991 90/12/0331 E 22. April 1991 90/12/0332 E 22. April 1991 91/12/0001 E 27. Mai 1991 90/12/0334 E 22. April 1991 90/12/0335 E 22. April 1991 90/12/0336 E 22. April 1991 90/12/0333 E 22. April 1991

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112) sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch im Dienstrechtsverfahren: Hinweis E VS 23.1.1969, 206/67) von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120329.X01

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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