RS Vwgh 1991/4/22 91/12/0014

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §31m;
GehG 1956 §20c impl;

Rechtssatz

Bei einem Beamten, der seit siebzehn Jahren keine Dienstleistungen im Rahmen seines öffentlichen Dienstverhältnisses erbracht hat, kann unabhängig davon, ob diese Zeit zur Dienstzeit zu zählen ist oder nicht, nicht von der Erbringung treuer Dienste für seinen Dienstgeber gesprochen werden. Daran ändert auch die Überlegung nichts, daß der Beamte als Mandatar im Bereiche des Bundes und damit in einem anderen öffentlichen Bereich tätig gewesen ist

(Hinweis E 16.1.1989, 88/12/0182). Der Frage eines Dienstantrittes kann hinsichtlich des Erfordernisses der langjährigen treuen Dienste genauso wenig eine Bedeutung zukommen wie dem Umstand, daß der Beamte allenfalls im Rahmen seiner politischen Tätigkeit auch Leistungen erbracht hat, die sich für seinen Dienstgeber positiv ausgewirkt haben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120014.X01

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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