RS Vwgh 1991/4/22 90/12/0207

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §8;
PG 1965 §3;

Rechtssatz

Einen Beamten, der den Bescheid der belBeh betreff die Bemessung des Ruhegenusses mit der Begründung bekämpft, der Ruhestandsversetzungsbescheid der Dienstbeh sei ihm gegenüber nicht rechtswirksam geworden, obliegt nicht die Beweispflicht, daß er den Bescheid nie übernommen habe und dieser daher nie in Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr hat die belBeh von Amts wegen die wirksame Erlassung des Bescheides zu prüfen und den Beamten von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen im Hinblick auf sein Berufungsvorbringen in Kenntnis zu setzen. § 8 Abs 2 DVG schränkt das den Parteien des Verwaltungsverfahrens eingeräumte Recht auf Parteiengehör nicht ein (Hinweis E 11.3.1971, 2024/70).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120207.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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