RS Vwgh 1991/4/22 90/15/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP7 Abs4 litb;
GebG 1957 §6 Abs1;
GmbHG §40;
GmbHG §49;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/10, 716

Rechtssatz

Ausf, daß im vorliegenden Fall eine Beilage als wesentlicher Bestandteil einer gebührenpflichtigen Schrift und deshalb als weiterer Bogen iSd § 6 Abs 1 GebG zu werten ist: Der Inhalt einer Beilage zu einem Generalversammlungsprotokoll einer GesmbH war zum Inhalt der protokollierten Beschlußfassung erhoben worden; ohne Heranziehung der Beilage könnte der konkrete Inhalt einer zu einem bestimmten Punkt des Protokolles beurkundeten Beschlußfassung der Gesellschafter gar nicht ermittelt werden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150072.X03

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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