RS Vwgh 1991/4/22 90/15/0072

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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21/03 GesmbH-Recht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP7 Abs4 litb;
GebG 1957 §6;
GmbHG §40;
GmbHG §49;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/10, 716

Rechtssatz

Die Gebührenschuld für den weiteren Bogen iSd § 6 GebG ist von dessen Qualifikation als Schrift unabhängig. Die Gebühr von weiteren Bogen ist daher auch dann zu entrichten, wenn die als weiterer Bogen beigeheftete Schrift nach einer Tarifpost selbständig gebührenpflichtig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150072.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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