RS Vwgh 1991/4/22 90/15/0186

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;

Beachte

Der Beschwerdefall 91/15/0035 wurde am 22.4.1991 im gleichen Sinne erledigt.

Rechtssatz

Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (Hinweis E 13.9.1988, 88/14/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150186.X01

Im RIS seit

04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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