RS Vwgh 1991/4/23 87/07/0156

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;

Rechtssatz

Hat sich die Bezirkshauptmannschaft im Anlaßfall bei ihrer Entscheidung, die Enteignung erfolge "entschädigungslos", auf § 117 Abs 2 WRG, der die "im Abs 1 bezeichneten Leistungen" betrifft, gestützt, so muß deren Bescheid von der Behörde zweiter Instanz aufgehoben werden, da sie zu einer derartigen Entscheidung bei der durch das aufhebende Erkenntnis des VfGH vom 24.6.1988, G 1, 2, 74 - 81/88, VwSlg 11760/1988, herbeigeführten Rechtslage im vorliegenden Anlaßfall nicht zuständig war (Hinweis E 20.9.1988, 89/07/0052, 0064).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070156.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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